Dienstbarkeit

Dienstbarkeit

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Dienst|bar|keit 〈f. 20; unz.〉
1. Verpflichtung zum Dienst
2. Ergebenheit, Dienstwilligkeit, Gefälligkeit
3. 〈Rechtsw.〉 Recht zur Nutzung einer fremden Sache

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Dienst|bar|keit, die; -, -en:
1. (selten)
a) <o. Pl.> das Tätigsein (als Diener o. Ä.);
b) Gefälligkeit, dienstbare Handlung:
den Kunden echte -en bieten.
2. <o. Pl.>
a) (geh.) Abhängigkeit:
er war in die D. seiner Geldgeber geraten;
b) (Geschichte) Untertänigkeit, Leibeigenschaft:
die D. der Bauern im Mittelalter.
3. (Rechtsspr.) dingliches Recht zur beschränkten Nutzung eines Grundstücks od. beim Nießbrauch auch zur Nutzung einer beweglichen Sache od. eines Rechtes:
das Wegerecht gehört zu den -en.

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Dienstbarkeit,
 
das dingliche Recht zu beschränkter Nutzung einer fremden Sache im Unterschied zu den schuldrechtlichen Nutzungsrechten wie Miete und Pacht, die lediglich einen Anspruch auf Gestattung der Nutzung gewähren. Mehrere Formen der Dienstbarkeit sind zu unterscheiden: Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) sind Belastungen eines Grundstücks (»dienendes« Grundstück) zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines fremden Grundstücks (»herrschendes« Grundstück). Sie können dem Eigentümer des fremden Grundstücks bestimmte Rechte geben, z. B. Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht, oder Verbotsrechte einräumen, z. B. bestimmte Bebauungen oder Nutzungen (etwa die Einrichtung einer Tankstelle) zu untersagen oder Immissionen auszuschließen. Dienstbarkeiten müssen dem fremden Grundstück einen Vorteil bringen (§ 1019 BGB); der Berechtigte hat das dienende Grundstück möglichst zu schonen.
 
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten stehen nicht dem Eigentümer eines Grundstücks zu, sondern einer bestimmten Person oder Personenmehrheit (§ 1090 BGB), z. B. das Wohnungsrecht. Sie erlöschen spätestens mit dem Tod des Berechtigten. - Bestellung, Übertragung und Aufhebung der Dienstbarkeit richten sich nach den allgemeinen Vorschriften über Grundstücksrechte (§ 873 BGB). Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist weder vererblich noch übertragbar; lediglich ihre Ausübung durch andere kann gestattet werden. Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, ist sie jedoch unter den im § 1092 Absatz 2 und 3 BGB geregelten Voraussetzungen übertragbar. Der Inhaber einer Dienstbarkeit hat gegen Störungen einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§§ 1027, 1004 BGB).
 
Eine besondere Art der Dienstbarkeit bildet der Nießbrauch. Vor 1900 (In-Kraft-Treten des BGB) entstandene Dienstbarkeiten genießen aufgrund des Einführungsgesetzes zum BGB (Art. 113, 115) landesrechtlichen Schutz. Die in der DDR nach §§ 321 Absätze 1-3, 322 Zivilgesetzbuch begründeten Mitbenutzungsrechte (z. B. Wegerechte) an Grundstücken, die zu ihrer Entstehung nicht im Grundbuch eingetragen werden mussten, gelten nach Art. 233 §§ 3, 5 Einführungsgesetz zum BGB mit ihrem bisherigen Inhalt und Rang fort. Sie können jetzt im Grundbuch eingetragen werden. Nach §§ 116 -119 des Gesetzes über die Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet vom 21. 9. 1994 kann der Mitbenutzer eines Grundstücks vom Eigentümer die Bestellung einer Grunddienstbarkeit oder einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit verlangen, wenn die Nutzung vor Ablauf des 2. 10. 1990 begründet wurde, die Nutzung des Grundstücks für die Erschließung oder Entsorgung des eigenen Grundstücks erforderlich ist und ein Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 Zivilgesetzbuch nicht begründet wurde (trifft häufig auf Flächen von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu). Für öffentliche Versorgungsleitungen gelten jedoch nicht die Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes, sondern § 9 Grundbuchbereinigungsgesetz vom 20. 12. 1993.
 
In Österreich wird die Dienstbarkeit auch als Servitut bezeichnet. Die im 7. Hauptstück des ABGB (§§ 472 ff.) enthaltenen Regelungen sind den deutschen ähnlich, namentlich findet sich die Unterscheidung zwischen Grunddienstbarkeit und persönlicher Dienstbarkeit. In der Schweiz wird in Grund-, Personal- und irreguläre Personaldienstbarkeit unterschieden. Die Grunddienstbarkeiten werden, ähnlich wie in Deutschland, zugunsten eines Grundstücks, die Personaldienstbarkeiten zugunsten einer Person errichtet. Die irregulären Personaldienstbarkeiten sowie das Baurecht können übertragbar und vererblich gestaltet werden (ZGB Art. 730 ff.).
 

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Dienst|bar|keit, die; -, -en: 1. (selten) a) <o. Pl.> das Tätigsein (als Diener o. Ä.): An den verschiedenen Stätten ihrer D. war ihr nie etwas Schlimmeres begegnet als dann und wann eine Rüge (Werfel, Himmel 145); b) Gefälligkeit, dienstbare Handlung: eine der Ideen, wie für den Kunden echte -en über den unmittelbaren Einkauf hinaus geboten werden können (Vorarlberger Nachr. 9. 11. 68, o. S.). 2. a) <o. Pl.> (geh.) Abhängigkeit: er war in die D. seiner Geldgeber geraten; Ü weil ... sie selbst die Sprache in ihre D. (Verfügungsgewalt) brachte (A. Zweig, Grischa 452); b) <o. Pl.> (hist.) Untertänigkeit, Leibeigenschaft: die D. der Bauern im Mittelalter. 3. (Rechtsspr.) dingliches Recht zur beschränkten Nutzung eines Grundstücks od. beim Nießbrauch auch zur Nutzung einer beweglichen Sache od. eines Rechtes: das Wegerecht gehört zu den -en.

Universal-Lexikon. 2012.

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